Agb´s

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
• 1.1 Allgemeine
• Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen des Verkäufers erfolgen auf Grund eines Kaufvertrages unter Anwendung dieser Bedingungen.
• 1.2
• Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
• 1.3
• Der Käufer erkennt diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des Käufers an, wenn er nicht ausdrücklich widerspricht.
• 2.1 Preise
• Die Preise des Verkäufers verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.
• 2.2
• Die Angebotspreise des Käufer sind freibleibend. Zwischenkauf bleibt vorbehalten.
• 3.1 Rücktrittsrecht
• Das Vorliegen folgender Umstände berechtigt uns zum Rücktritt von der Lieferung:
• 3.2
• Technische Schwierigkeiten die in der Art des Auftrages liegen und eine Ausführung für uns oder die Lieferwerke unmöglich oder unzumutbar machen.
• 3.3
• Streiks, Aussperrungen, Krieg, Unregelmäßigkeiten der Verkehrsmittel und alle Fälle höherer Gewalt.
• 3.4
• Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers.
• Sie entbinden uns von jeder Schadensersatzhaftung für verzögerte bzw. Nicht ausgeführte Lieferungen.
• 4.1 Versand, Lieferung
• Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers
• 4.2
• Verlangt der Käufer eine der üblichen Versandart abweichende Zustellung (z.B.Express) , so gehen die damit verbundenen Mehrkosten zu seinen Lasten
• 4.3
• Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt, oder es schuldhaft unterlassen hat, für die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung zu sorgen.
• 4.4
• Bei Lieferverzug muss der Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen, nach deren Ablauf er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
• 4.5
• Teillieferungen sind zulässig.
• 5.1 Versicherung
• Soweit auf Wunsch die Versicherung durch den Verkäufer oder das Lieferwerk gedeckt wird, gehen die Kosten zu Lasten des Käufers, der Verkäufer handelt in solchen Fällen nur als Vermittler.
• 6.1 Mängelrügen
• Offene Mängel an der Ware oder an der Menge sind dem Verkäufer binnen 8 Tagen schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung der Ware.
• 6.2
• Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so hat der Verkäufer das Recht zur Ersatzlieferung, Minderung oder Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig, ist eine Ersatzlieferung jedoch ebenfalls mangelhaft, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Betrages zu verlangen.
• 6.3
• Qualität, Abmessung und Farbe gelten bei Proben und Mustern als zugesichert.
• 6.3
• Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nicht zurückgegeben werden. Genehmigt der Verkäufer die Rücksendung, so hat der Käufer die Frachtkosten zu tragen. Bei Rücknahme einwandfreier Ware wird an der Gutschrift eine Bearbeitungsgebühr abgesetzt.
• 7.1 Beschaffenheit der Ware, technische Verkaufsbedingungen
• Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die technischen Verkaufsbedingungen der Hersteller, insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, über Dicken, Preisermittlung, Kisteninhalt, Verpackung, Pfandgeld, Frachten usw. ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, aus Preislisten oder Sondervereinbarungen bzw. aus den handelsüblichen Gepflogenheiten.
• 7.2
• Die Maßtoleranzen bei Festmaßen betragen beim Zuschnitt von Fensterglas und Dickglas auf volle Zentimeter +/- 2 mm, auf Bruchteile von Zentimeter +/- 1 mm sowie beim Zuschnitt von Gussglas und Spiegelglas-Erzeugnissen +/- 3 mm, im Übrigen werden die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen auch von uns dem Käufer gegenüber in Anspruch genommen.
• 8.1 Maßänderungen und Streichungen
• können bei Isolier- und Sicherheitsgläsern nicht mehr berücksichtigt werden. Die Hersteller verlangen die Abnahme in der ursprünglich bestellten Größe.
• 9.1 Garantie
• Die Garantie, die die Hersteller von Isolierglas ab Datum der ersten Lieferung gewähren, verpflichtet diese nur zum kostenlosen Naturalersatz der beanstandeten Einheiten. Sie ist beim Einbau in Verkehrsmittel und Tiefkühltruhen ausgeschlossen, außerdem bei farbigen Drahtgläsern und eingebauten Verglasungen. Bei Schlagschattenbildungen lehnen die Isolierglashersteller für farbige Guss- und Kristallgläser eine Garantie ab. Die Kosten, die durch das Ausglasen einer beschädigten und das Einsetzen der zum Ersatz gelieferten Einheit entstehen, werden vom Hersteller nicht übernommen. Dasselbe gilt für alle damit verbundenen Nebenkosten, wie für die Anfuhr usw., sie gehen zu Lasten des Auftraggebers. Es ist daher erforderlich, alles Isolierglas vor dem Einsetzen daraufhin zu prüfen, ob die Einheiten einwandfrei und entsprechend vorbereitet sind. Ersatzlieferungen werden in jedem Fall berechnet. Gutschrift dafür erfolgt erst dann, wenn die Beanstandung anerkannt ist. Zudem muss die beanstandete Isolierglas-Einheit vorher bei der liefernden Hütte eingegangen sein.
• 9.2
• Dienstleistungen wie Bau- und Kunstglaserei und Verlegearbeiten werden ausschließlich unter Zugrundelegung der VOB ausgeführt
• 10.1 Abwicklung und Reklamation
• Bei Isolierglas leistet der Verkäufer nur in dem Umfang Ersatz, wie er von den Herstellern geleistet wird. Eine eigene persönliche Haftung wird weder dem Grund noch der Höhe nach übernommen.
• 10.2
• Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d. h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. Die Interferenzerscheinungen sind kein Reklamationsgrund.
• 11.1 Zahlungen
• Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zu zahlen. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird 2 % Skonto gewährt. Weitergehende Zahlungsziele bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
• 11.3
• Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontier fähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Dienstleistungen. Vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des Skonto begünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Rechnungen beglichen werden.
• 11.4
• Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird
• 11.4
• Rechnungsregulierung durch Wechsel erfolgt zahlungshalber. Wechselzahlung bedarf der Zustimmung des Käufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
• 11.6
• Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Tage des Verzugseintritts an, Zinsen in banküblicher Höhe zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu fordern.
• 11.7
• Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug Scheck- und Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weiter Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
• 11.8
• Bei Gewährung von Ratenzahlungen wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche im Rückstand ist. Das gleiche gilt, wenn der Käufer mehrere Wechsel gegeben hat und ein Wechsel zu Protest geht, in diesem Falle werden alle später fälligen Wechsel sofort fällig.
• 11.9
• Unklarheiten, die sich während der Ausführung des Auftrages hinsichtlich der rechtzeitigen Zahlung durch den Käufer ergeben, berechtigen den Verkäufer, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen, die Auslieferung von Barvorauszahlungen abhängig zu machen.
• 11.10
• Mitarbeiter und Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne schriftliche Vollmacht nicht berechtigt. Zahlungen an solche Personen leistet der Käufer auf sein Risiko.
• 11.11
• Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge hat der Käufer nur das Recht, die Zahlung des Teiles der Rechnung aufzuschieben, der die mangelhafte Lieferung betrifft, es sei denn, daß aufgrund eines Mangels eines Teiles der Lieferung auch der mangelfreie Teil der Lieferung ohne Interesse für den Käufer ist.
• 12.1 Eigentumsvorbehalt
• Alle vom Verkäufer gelieferten Waren, einschließlich Verpackung, bleiben bis zum vollständigen Ausgleich, der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Geldforderungen, Eigentum des Verkäufers.
• 12.2
• Erfolgt durch Dritte ein Zugriff auf die noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren, insbesondere Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der Käufer den Dritten sogleich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und hin über den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe etwaiger unterlagen sofort zu unterrichten.
• 12.3
• Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederher- beischaffung der Kaufgegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind.
• 12.4
• Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs über die gelieferte Ware zu verfügen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nicht sicherheitsübereignet werden.
• 12.5
• Im Falle der Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Drittabnehmer an den Verkäufer ab
• 12.6
• Diese Forderungsabtretung erlischt bei vollständiger Bezahlung der Ware.
• 12.7
• Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser heraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
• 12.8
• Bei Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
• 12.9
• Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermehrung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen Sache, mit der die gelieferte Ware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der gelieferten Materialien an den Verkäufer ab.
• 12.10
• Von der Einziehungsbefugnis bzgl. der abgetretenen Forderung wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
• 13.1 Nebenabreden
• und Zusagen werden nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
• 14.1 Erfüllungsort
• für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Ort der Niederlassung des Verkäufers, mit dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
• 15.1 Gerichtsstand
• Der Gerichtsstand für das Klageverfahren bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist der Hauptsitz der Firma des Verkäufers.
• 16.1 Freistellungsklausel
• Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein, werden davon die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Falle ist die richtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.

• Fassung vom 10. Juli 1998

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